KI-Kompetenz
[ Online -Schulung ]

Schulungspflicht gemäß Art. 4 KI-Verordnung
Eine der wichtigsten Maßnahmen, die die KI-VO vorgibt besteht darin, dass Beschäftigte, welche mit KI-Systemen in Kontakt kommen, in ausreichendem Maß geschult sein müssen. Hierbei handelt es sich um die Erlangung sogenannter “KI-Kompetenz”.
Bei der Vermittlung von KI-Kompetenz sind Aspekte, wie technische Kenntnisse, Erfahrung und bisherige Schulungen sowie auch der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden bzw. werden sollen, zu berücksichtigen.
Hier sollte selbstverständlich auch an die Regelung von internen Prozessen, wie z.B. einer KI-Richtlinie, gedacht werden. Ziel sollte es sein, einen den Risiken angemessenen Umgang mit personenbezogenen Daten und sonstigen sensiblen Informationen wie Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten.
KI-Kompetenz Pflicht
KI-Kompetenz-Schulungen mussten laut Artikel 4 der KI-Verordnung bis zum 2. Februar 2025 erfolgt sein. Die Pflicht zur Erlangung von KI-Kompetenz richtet sich an alle Personen, die mit dem Betrieb und der Nutzung von KI‑Systemen befasst sind.

Was ist die KI-VO (KI-Verordnung)?
Die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz
Bei der KI-Verordnung (kurz: KI-VO) handelt es sich um eine Verordnung über künstliche Intelligenz. Mit der KI-Verordnung haben die EU-Mitgliedstaaten das weltweit erste Gesetz zur Regulierung von KI verabschiedet.
In Artikel 4 KI-VO heißt es zum Thema KI-Kompetenz:
„Die Anbieter und Betreiber von KI‑Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI‑Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI‑Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI‑Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI‑Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.“